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25.
Jun 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts Gera zur Erstattung von Tilgungsleistungen

Mit Urteil vom 18.4.2018 (Az. 2 K 753/16 Ge), welches hier heruntergeladen werden kann, hat das Verwaltungsgericht Gera im Rahmen eines Verfahrens auf Erstattung von Tilgungsleistungen nach § 21 a Abs. 6 ThürKAG herausgearbeitet, dass die Bestätigung der oberen Wasserbehörde nach § 21 a Abs. 6 S. 6-9 ThürKAG über den Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zukünftiger Investitionen ein interner Mitwirkungsakt ist. Hierbei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 (Thür-)VwVfG; eine Verwaltungsaktbefugnis steht der oberen Wasserbehörde nicht zu.    Im Zuge des Erstattungsverfahren hinsichtlich der Tilgungsleistungen wurde der klagende Verband, der durch unsere Kanzlei vertreten wurde, aufgefordert, eine Kostenvergleichsrechnung gemäß den KVR-Leitlinien nach LAwA (Projektkosten Barwertmethode) ergänzend vorzulegen. Schon im Zuge des bei der Behörde laufenden Erstattungsverfahren wies der klagende Zweckverband darauf hin, dass zur Voraussetzung für die Erstattung der Tilgungsanteile die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zukünftiger Investitionen mit Blick auf Kostendämpfungspotenziale, Stand der Technik und demographische Entwicklung nachzuweisen seien. Weiter wurde bereits in den behördlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Ausweisung von Teil-Ortskanälen als Dauerlösung zu keinen Beitragspflichten und damit zu keinen Erstattungsansprüchen des Verbandes gegenüber dem Land führe. Die vorhergehenden Abwasserbeseitigungskonzepte hatte die obere Wasserbehörde bereits einer Überprüfung nach § 21 a Abs. 6 ThürKAG zugeführt und eine entsprechende Bestätigung erteilt.    Weiterhin hatte der klagende Verband bereits darauf hingewiesen, dass der Beklagte keine bestimmte Berechnungsmethode verlangen könne.    Maßgeblich komme es auf die Vorlage des ABK an.    Das Gericht hat herausgearbeitet, dass der Begriff der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in § 21 a Abs. 6 S. 6 - 9 ThürKAG inhaltsgleich mit der Regelung in § 53 Abs. 2 ThürKO sei, wonach die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen ist. Hierbei handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum.    In die sich aus dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht ergebende Planungs- und Finanzhoheit des Aufgabenträgers (hier des klagenden Verbandes) dürfe die obere Wasserbehörde nicht eingreifen.    Weiter wird in dem Urteil hervorgehoben, dass die obere Wasserbehörde die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit allein anhand des geltenden Abwasserbeseitigungskonzeptes zu prüfen hat.  Weiterhin hat sich die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera ausführlich mit dem Begriff „zukünftige Investitionen“ im Sinne von § 21 a Abs. 6 S. 6 ThürKAG auseinandergesetzt.    Festzuhalten bleibt, dass das Verwaltungsgericht Gera die sich aus dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht ergebende Planungs- und Finanzhoheit des Aufgabenträgers in den Vordergrund gestellt hat. Des Weiteren kommt es hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerade auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der zukünftigen Investitionen für den Verband an.    Außerdem hat das Gericht zutreffend herausgearbeitet, dass all dies ohnehin nur für „zukünftige Investitionen“ gelten kann und nicht für solche, für die bereits sachliche Beitragspflichten entstanden sind bzw. nach dem damaligen Abwasserbeseitigungs-konzept entstehen werden.    Für Rückfragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen in unserer Kanzlei der auf das Kommunal- und Kommunalabgabenrecht spezialisierte Rechtsanwalt Bernd Schicker gerne zur Verfügung. 

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