Jun 2011
Entscheidungsgründe des OVG Koblenz abrufbar
Am 07.06.2011 berichteten wir über zwei Entscheidungen des OVG Koblenz zu der umstrittenen Frage der Erhebung einer "Kulturförder- und Tourismusabgabe" (sog. Bettensteuer). Das Gericht hat seinen Entscheidungen folgende Leitsätze (auszugsweise) vorangestellt: - Die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 12 KAG Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge zu erheben, beschränkt nicht die Kompetenz einer Gemeinde zur Erhebung einer auf § 5 Abs. 2 S. 1 KAG gestützten Aufwandsteuer. - Die von einer Gemeinde erhobene Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 KAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG. - Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, beruflich veranlasste oder aus sonstigen Gründen nicht bzw. nicht völlig freiwillige entgeltliche Übernachtungen von einer solchen Aufwandsteuer auszunehmen. - Eine Aufwandsteuer für entgeltliche Übernachtungen ist der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer nicht gleichartig im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 KAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG, wenn sie nur für eine begrenzte Zahl von Übernachtungen erhoben wird und ihre Höhe sich nicht proportional zum Übernachtungspreis verhält. ... - Der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung steht auch im Hinblick auf die im Wachstumsbeschleunigungsgesetz des Bundes vom 22. Dezember 2009 erfolgte Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für die gewerbliche Beherbergung von Fremden der Erhebung einer gemeindlichen Aufwandsteuer auf entgeltliche Übernachtungen nicht entgegen. - Der Grundsatz der Normenwahrheit wird durch die Bezeichnung einer nicht zweckgebundenen Steuer als „Kultur- und Tourismusförderabgabe“ nicht verletzt, wenn die Auslegung der betreffenden Normen erkennen lässt, dass das Steueraufkommen der Verbesserung der allgemeinen Einnahmesituation dient. Die vollständigen Urteile des Oberverwaltungsgerichts können Sie hier jeweils als PDF-Dateien abrufen: OVG Koblenz, Urteil vom 17.05.2011, Az. 6 C 11337/10.OVG OVG Koblenz, Urteil vom 17.05.2011, Az. 6 C 11408/10.OVG