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16.
Apr 2021

Bundesverfassungsgericht erklärt die Regelungen des sogenannten Berliner Mietendeckels für nichtig

Mit Beschluss vom 25.03.2021, Az. 2 Bcv 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20, welcher am 15.04.2021 veröffentlicht wurde, hat das Bundesverfassunggericht entschieden, dass das Gesetz des Landes Berlin zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (sog. "Berliner Mietendeckel") gegen das Grundgesetz verstößt und somit nichtig ist. Grundlage der Entscheidung bildet die Tatsache, dass (zivilrechtliche) Regelungen zur Miethöhe in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit fallen, so dass die einzelnen Bundesländer zur Regelung nur befugt sind, wenn oder soweit der Bund nicht bereits davon Gebrauch gemacht hat. Das Bundesverfassungsgericht stellte nunmehr fest, dass der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, so dass für das Berliner Gesetz kein Raum bestand. (vgl. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 28/2021 vom 15.04.2021). Hintergrund bildet insbesondere auch der Umstand, dass bereits das BGB Regelungen zur Mietpreisbegrenzung enthält. Die Zuständigkeit der Länder beschränkt sich dann auf die Festlegung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne der §§ 556d Abs. 2 und 558 Abs. 2 BGB. Zu den entsprechenden Thüringer Regelungen (Kappungesgrenzenverordnung und Mietpreisbegrenzungsverordnung) verweisen wir auf unsere Veröffentlichung vom 08.10.2019.

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