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08.
Okt 2019

Thüringer Kappungsgrenzenverordnung begrenzt Mieterhöhungen in Erfurt

Zum 01.10.2019 ist die Thüringer Verodnung zur Senkung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB (Thüringer Kappungsgrenzenverordnung - ThürKappGrVO) in Kraft getreten.  In der Verordnung wird die Stadt Erfurt als Gebiet im Sinne des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB eingeordnet. Das hat zur Folge, dass Mieterhöhung zum Zwecke der Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch in kleineren Schritten vollzogen werden können. Während das Gesetz grundsätzlich eine Kappungsgrenze von 20% (für Erhöhungen innerhalb von 3 Jahren) vorschreibt, wird diese Grenze für die Stadt Erfurt durch die Verordnung auf 15% herabgesetzt. Die Thüringer Kappungsgrenzenverordnung gilt vorläufig bis zum 30.09.2024.   Bereits mit der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung nach § 556d BGB (Thüringer Mietpreisbegrenzungsverordnung -ThürMietBegrVO) vom 10.03.2016 waren die Städte Erfurt und Jena als Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten eingeordnet worden. Bereits das hatte zur Folge, dass bei Neuvermietungen der Mietzins maximal 10% über der ortsüblichen Miete liegen darf (§ 556d BGB).

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