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26.
Jun 2018

Zulässigkeit unterschiedlich hoher (Mengen-) Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler

Mit Urteil vom 7. Mai 2018 (Az.: 8 K 3098/17), das hier heruntergeladen werden kann, hat das Verwaltungsgericht Potsdam entschieden, dass die Bestimmung unterschiedlich hoher (Mengen-) Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler in einer Trink- oder Schmutzwassergebührensatzung grundsätzlich zulässig ist. Hierbei hat das Gericht auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. August 2017 (Az.: OVG 9 S 20.16, Rn. 7 ff.) verwiesen, womit entschieden wurde, dass es dem Satzungsgeber grundsätzlich gestattet ist, in einer Satzung „gespaltene" Gebührensätze für Beitragszahler einerseits und Nichtbeitragszahler andererseits vorzusehen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. August 2017 kann hier heruntergeladen werden.  In dem durch das VG Potsdam entschiedenen Fall hatte der Aufgabenträger den ermäßigten Gebührensatz nach der entsprechenden Satzungsregelung nur bei Grundstücken in Ansatz gebracht, für die ein Beitrag zur Herstellung oder Anschaffung der öffentlichen Trinkwasseranlage gezahlt wurde.  Diese Verfahrensweise ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam zulässig. Nach der Entscheidung ist die Anwendung des höheren der beiden Gebührensätze auch für den Fall sachgerecht, wenn nicht sogar geboten, dass der Grundstückseigentümer zwar zunächst einen Beitrag entrichtet hatte, ihm aber der Beitrag als Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 - u. a., der hier heruntergeladen werden kann), wieder zurückgezahlt wurde.  Herausgearbeitet wird, dass durch zurückgezahlte Beiträge der Eigentümer nicht mehr an der Herstellung der öffentlichen Einrichtung beteiligt war. Dem Verwaltungsgericht zufolge ist es daher sachgerecht, die Satzungsbestimmung so zu handhaben, als sei von vornherein kein Beitrag für das Grundstück gezahlt worden.  Ein Widerspruch gegen den grundgesetzlich normierten Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht ersichtlich.  Für Rückfragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen in unserer Kanzlei der auf das Kommunal- und Kommunalabgabenrecht spezialisierte Rechtsanwalt Bernd Schicker gerne zur Verfügung. 

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