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08.
Jul 2015

Wohnungsanzahl ist zulässiger Grundentgelt-Maßstab in der Wasserversorgung

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 20.05.2015, Az. VIII ZR 164/14 und VIII ZR 136/14 entschieden, dass ein Wasserversorgungsunternehmen, dem in seinem Verbandsgebiet die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung übertragen ist und das dabei die einem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise in Ansatz bringen kann. Außerdem ist es nach Ansicht des 8. Senates des Bundesgerichtshofes nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn die für Wohnungsgrundstücke vorgesehenen Grundpreise ohne weitere Differenzierung lediglich auf die Anzahl der Wohneinheiten abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen.    Gerade diese Frage hatten die Vorinstanzen, insbesondere das OLG Dresden, abweichend beurteilt. Anders als nunmehr der BGH vertrat das OLG Dresden die Auffassung, dass es geboten sei, Differenzierungen nach der Wohnungsgröße vorzunehmen, um die beträchtlichen Unterschiede in der jährlichen Belastung zu vermeiden.    Der Bundesgerichtshof arbeitet heraus, dass ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Betont wird noch einmal, dass hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass Tarife von Unternehmen, welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Diese Billigkeitskontrolle wird dabei maßgeblich durch den Umstand geprägt, dass auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses das Wasserversorgungsunternehmens an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist.    Insbesondere sind die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung zu berücksichtigen.    Die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 20.05.2015 können wie folgt von der Internetseite des Bundesgerichtshofes abgerufen werden:   Urteil zum Az. VIII ZR 164/14 als pdf Urteil zum Az. VIII ZR 136/14 als pdf   Für Rückfragen in diesem Zusammenhang stehen Ihnen in unserer Kanzlei gerne Herr Rechtsanwalt Bernd Schicker und Herr Rechtsanwalt Falko Steinert zur Verfügung. 

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