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Aktuelle Urteile und Informationen für Mandanten

24.
Apr 2017

Wasserversorger muss nach Grundstücksteilung neuen Anschluss nicht bezahlen

Nach dem Beschluss des VGH München vom 16.03.2017 (Az.: 20 ZB 16.99), der hier eingesehen werden kann, unterliegt ein tatsächlich leitungsmäßig angeschlossenes Grundstück unabhängig von einer dinglichen oder schuldrechtlichen Sicherung des Leitungsstrangs nicht (mehr) einer Anschlusspflicht. Dies gilt selbst bei der nachträglichen Teilung eines bereits angeschlossenen Grundstücks.    Weiter hat der VGH München herausgearbeitet, dass, soweit ein Grundstück bereits angeschlossen ist, eine Verpflichtung zur Erstattung der durch die Verlegung einer Anschlussleitung angefallenen Kosten nicht entstehen könne. Erstattungsfähig seien stets nur die Kosten für eine Leitung, die der Einrichtungsträger in Erfüllung einer dem Grundstückseigentümer abgenommenen Pflicht oder umgekehrt ein Grundstücks-eigentümer für die Gemeinde erbracht hat. Ein tatsächlich leitungsmäßig angeschlossenes Grundstück unterliege, wie bereits oben ausgeführt, unabhängig von einer dinglichen oder schuldrechtlichen Sicherung des Leitungsstrangs grundsätzlich nicht mehr der Anschlusspflicht.    Nach Ansicht des BayVGH kann bei einer nachträglichen Grundstücksteilung nichts anderes gelten. Auch nach der Grundstücksteilung, welche auf dem autonomen Willensentschluss der beteiligten Privatpersonen beruhte und lediglich in bebauungsrechtlicher Hinsicht der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bedurfte, bestand der Anschluss des neu entstandenen streitgegenständlichen Grundstücks zunächst weiter. Aufgrund dessen habe der Wasserver- und Abwasserentsorger seine satzungsrechtliche Verpflichtung zur Schaffung eines Anschlusses bereits erfüllt. Diese entstehe daher durch die Grundstücksteilung nicht noch einmal. 

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