Jun 2014
Verschuldensunabhängige Haftung bei Leitungsbeschädigung
Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 21.02.2013, Az. 9 C 383/12 entschieden, dass ein Bauunternehmen im Fall der Beschädigung eines Erdkabels verschuldensunbahängig die Erstattung der Reparaturkosten der Leitung schulde. Wegweisend ist insoweit, dass das Amtgericht seine Entscheidung nicht - wie bislang in vergleichbaren Fällen üblich - auf das sogenannte Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) stützt, wonach außer der Beschädigung auch ein Verschuldensnachweis erforderlich gewesen wäre, sondern auf einen Folgenbeseitigungsanspruch entsprechend § 1004 BGB wegen der mit der Beschädigung einhergehenden Störung des Leitungsdurchflusses. Im Ergebnis haftet damit ein Schädiger auch dann für eine Leitungsbeschädigung, wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er die Beschädigung mindestens fahrlässig verursacht hat. Es genügt vielmehr der Nachweis, wer die Leitung beschädigt hat. Auf ein Verschulden kommt es nicht (mehr) an. Der Entscheidung dürfte damit nicht unerhebliche Bedeutung für die Praxis der Versorgungs- und Entsorgungwirtschaft zukommen, da es hier immer wieder vorkommt, dass z. B. durch Tiefbauunternehmen Leitungen beschädigt werden, die Einzelheiten der Beschädigung aber nicht mehr aufklärbar sind. Solange zumindest bekannt ist, wer die Beschädigung begangen hat, fällt die Geltenmachung von Ersatzansprüchen nach der Entscheidung des Amtsgerichts Bremen leichter. Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Falko Steinert gern zur Verfügung.