Apr 2022
Verpflichtung zur Abfrage des Wettbewerbsregisters in bestimmten Vergabeverfahren
Ab dem 01.06.2022 besteht für öffentliche Auftraggeber bei Überschreitung bestimmter Wertgrenzen die Verpflichtung, vor einer Auftragserteilung eine Abfrage im sogenannten Wettbewerbsregister vorzunehmen. Rechtsgrundlage bildet insofern § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG). Danach sind öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000,00 € ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Auftrag vergeben werden soll, gespeichert sind. Für sogenannte Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB (betrifft die Bereiche Trinkwasser, Elektrizität, Gas und Wärme - nicht jedoch Abwasser) gilt die Verpflichtung erst ab Erreichen der für die EU-weite Vergabe geltenden Schwellenwerte nach § 106 GWB. Die Verpflichtung gilt gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 WRegG i.V.m. der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 18.10.2021 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 29.10.2021) ab dem 01.06.2022. Um der vorgenannten Verpflichtung nachkommen zu können, ist es für öffentliche Auftraggeber - also insbesondere auch für Gemeinden, Zweckverbände oder kommunale Unternehmen - erforderlich, sich rechtzeitig für die Abfrage beim Wettbewerbsregister zu registrieren. Informationen zum Registrierungsprozess (einschließlich eines Leitfadens) finden Sie auf der Internetseite des Bundeskartellamts.