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27.
Mai 2015

Verjährungsfrist bei Rechtsmängeln

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 27.02.2015, Az. V ZR 133/14 entschieden, dass die Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch für Rechtsmängel gilt, wenn dieser in einem sonstigen dinglichen Rechts besteht, das ohne Eintragung in das Grundbuch entstanden ist und (vorübergehend) gegen gutgläubig lastenfreien Erwerb schützt. Die Norm gilt unmittelbar nur für im Grundbuch eingetragene Rechte.   Bei dem im konkreten Fall betroffenen Rechtsmangel handelte es sich um eine gemäß § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) i.V.m. § 1 Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) entsantdene beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten eines örtlichen Zweckverbandes für die Wasserver- und Abwasserentsorgung. Ein solches (Kraft Gesetzes entstandenes) Leitungsrecht kann einen Rechtsmangel eines Grundstückes begründen, der im Verkaufsfall zu Schadenersatzansprüchen führen kann. Derartige Ansprüche verjähren nach der nunmehr vorliegenden Entscheidung erst nach 30 Jahren.   Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2015 kann hier als pdf-Datei abgerufen werden.

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