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06.
Aug 2014

Verjährung eines Kostenerstattungsanspruchs wegen Neuerstellung eines Trinkwasseranschlusses nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz

Mit Urteil vom 08.01.2014 (Az.: 2 K 102/13 Ge, noch nicht rechtskräftig) hat das Verwaltungsgericht Gera entschieden, dass sofern dem Widerspruch gegen einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 14 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) aufschiebende Wirkung zukomme, dies nicht dazu führe, dass der Eintritt der aufschiebenden Wirkung zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 231 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) führe.    Folge hieraus ist, dass trotz des laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Kostenerstattungsanspruch dieser gemäß § 228 AO in 5 Jahren verjähren kann mit der Folge, dass dieser gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 a ThürKAG i. V. m. § 232 AO erlischt.    Der Eintritt der Zahlungsverjährung kann durch den jeweiligen Aufgabenträger unter anderem dadurch vermieden werden, dass die sofortige Vollziehbarkeit des Kostenerstattungsanspruches angeordnet wird, umso dann verjährungsunterbrechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Es könnte auch die Fälligkeit des Anspruchs zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides, bestimmt werden können. Der Gesetzgeber in Thüringen hat bislang davon abgesehen, in der Verweisungsvorschrift des § 15 ThürKAG den Suspensiveffekt eines Widerspruchs den Unterbrechungstatbeständen des § 231 Abs. 1 AO gleichzusetzen.    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera kann hier im Volltext abgerufen werden.    Für weitere Auskünfte im Zusammenhang mit der Erhebung von Kommunalabgaben steht Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Bernd Schicker zur Verfügung, der diesbezüglich mehrere Kommunen und Zweckverbände berät und vertritt. 

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