Mai 2011
Urteil des VG Weimar zu Säumniszuschlägen bei Aufhebung eines Wasserbeitragsbescheides
Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit rechtskräftigem Urteil vom 07.12.2010 entschieden, dass die spätere Aufhebung eines Beitragsbescheides aufgrund der Novellierung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG 2005) der Erhebung von Säumniszuschläge nach § 15 Abs. 1 Ziff. 5. b) dd) ThürKAG i. V. m. § 240 Satz 1 AO 1977 nicht entgegensteht. Das VG Weimar begründet unter anderem die Entscheidung damit, dass das rechtliche Schicksal des Säumniszuschlages unabhängig von dem Bestand und der inhaltlichen Richtigkeit der Steuerfestsetzung sei und verweist diesbezüglich auf die hierzu ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung der Thüringer Verwaltungsgerichte (vgl. VG Weimar, Gerichtsbescheid vom 20. November 1996 - 6 K 97/96.We -, S. 5; VG Gera, Urteil vom 27. März 2003 - 5 K 2117/02 Ge - mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; VG Meiningen, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 1 K 654/06 Me - m. w. N.). Außerdem beschäftigt sich das VG Weimar in dem Urteil mit der Frage der Verwirkung von Säumniszuschlägen sowie den Auswirkungen der Novelle des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (2005) auf diese. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass sich aus der Novelle des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (2005) lediglich ein nachträgliches Vollziehung- und Vollstreckungshindernis ab dem 1. Januar 2005 ergäbe und verweist diesbezüglich auf den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 14. April 2005, Az. 4 EO 925/03. Schlussendlich steht nach Auffassung des VG Weimar der Erhebung von Säumniszuschlägen bis 1. Januar 2005 nach der Thüringer Rechtslage nichts entgegen.