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20.
Apr 2021

Urteil des VG Meiningen zu der Frage der Entstehung von Prozesszinsen bei rückwirkender Heilung eines Beitragsbescheides

Mit Urteil vom 17.02.2021 (Az. 5 K 964/19 Me) hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes Meiningen entschieden, dass der rückwirkende Erlass einer zunächst rechtswidrigen Beitragssatzung dazu führt, dass mit Rückwirkung ein Rechtsgrund geschaffen wird, damit bereits vereinnahmte Beitragssummen behalten werden dürfen (vgl. dazu unter anderem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2010 -2 S 2425/09-VBLBW 2010,321; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2011, § 2 Rn. 107). Durch den nachträglichen Erlass der rechtsgültigen Beitragssatzung wird der Beitragsbescheid bzw. das Beitragsverhältnis von Anfang an „geheilt". Dies soll während eines laufenden Klage- bzw. Rechtsmittelverfahren selbst dann gelten, wenn es an einer Rückwirkungsanordnung fehlt.   Deckt die „nachgeschobene" Satzung der Höhe nach die angefochtene Abgabenfestsetzung ab, besteht auch kein Raum für einen Erstattungsanspruch und mithin nicht für einen Zinsanspruch gemäß § 236 Abs. 1 oder Abs. 2 AO i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 5b) bb) ThürKAG, da Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.   Der bei dieser Konstellation gegebene Umstand, dass der Abgabenschuldner quasi "verfrüht" geleistet hat, löst mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keinen Zinsanspruch aus (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2013 - 2 S 421/13-Rn. 28, juris). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Meiningen kann hier heruntergeladen werden.

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