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07.
Apr 2021

Urteil des VG Gera zu der Frage der Widmung eines Abwasserkanals

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Gera vom 09.03.2021 - 5 K 1247/19 Ge - ist ein Abwasserzweckverband klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, soweit die Widerspruchsbehörde in einem an einen Grundstückseigentümer gerichteten Widerspruchsbescheid in das weite Gestaltungsermessen, was zur öffentlichen Einrichtung des Verbandes gehört, eingreift.   In dem dortigen Fall hat die Widerspruchsbehörde, d. h. also der Freistaat Thüringen (TLUBN), zumindest inzident im Rahmen des Widerspruchsbescheides festgestellt, dass ein Rohr, welches die öffentliche Straße quert, Bestandteil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung des Verbandes sei.   Außerdem setzt sich die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes Gera mit der Frage auseinander, wie eine ordnungsgemäße Widerspruchserhebung zu erfolgen hat. Des Weiteren ist bemerkenswert, dass die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes Gera die Auffassung vertritt, dass die Widerspruchsbehörde sich über die fehlende Ordnungsgemäßheit der Widerspruchserhebung nicht hinwegsetzen darf, was höchst umstritten ist. Im vorliegenden Fall wurde ein form- und fristgerechter Widerspruch nach Auffassung der 5. Kammer nicht eingelegt.   Sehr instruktiv ist die Entscheidung auch im Zusammenhang mit der Frage, wie letztendlich bestimmt wird, was Bestandteil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung eines Abwasserzweckverbandes ist.   Falls Rückfragen im Zusammenhang mit der Abwasserbeitragserhebung sowie mit wasserrechtlichen Fragen, insbesondere zur Widmung, bestehen sollten, steht Ihnen der auf das Verwaltungsrecht, insbesondere das Kommunalabgabengesetz spezialisierte Rechtsanwalt und Fachanwalt Bernd Schicker gerne zur Verfügung.

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