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18.
Okt 2017

Urteil des VG Ansbach zur Auswirkung der Befreiung vom Anschlusszwang auf die Beitragspflicht

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 05.09.2017 (Az. AN 1 K 16.00814), das hier herunter geladen werden kann, entschieden, dass auch die erteilte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang die Beitragspflicht unberührt lasse. Im Rahmen dieser Entscheidung stützt sich das Verwaltungsgericht Ansbach auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Beschlluss vom 21.08.2002 - 23 CS 02.1763 -, juris Rn. 17; Urteil vom 31.05.2000 - 23 B 99.3480 -, juris Rn. 22).   Begründet wird dies unter anderem damit, dass durch die erteilte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht der mögliche Vorteil für das jeweilige Grundstück berührt wird, soweit das Grundstück durch eine Wasser- und/oder Abwasserleitung erschlossen ist.    Selbstverständlich müssen jeweils die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung vorliegen.    Weiter hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden, dass auch ein Stallgebäude unter dem Gesichtspunkt der typisierenden Betrachtungsweise einen Anschlussbedarf an die öffentliche Wasserversorgungsanlage hat, weil das in dem Stall untergebrachte Vieh getränkt werden muss.    Für Rückfragen im Zusammenhang mit dem Kommunalabgabenrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Bernd Schicker gerne zur Verfügung. 

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