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19.
Apr 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts Gera zur Frage der Rechtmäßigkeit der Grundgebühr für den Bereich Niederschlagswasser

Mit Urteil vom 23. März 2016 (Az.: 2 K 1233/14 Ge) hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera entschieden, dass grundsätzlich Grundgebühren für den Bereich der Niederschlagswasserentsorgung erhoben werden können.    Nach § 12 Abs. 2 S. 4 ThürKAG können zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) eine Grundgebühr erhoben werden, die - unter besonderer Beachtung des Abs. 5 - so zu bemessen sei, dass neben ihr in der Mehrzahl der Fälle auch noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfinde. Weiter wurde entschieden, dass eine einheitliche Grundgebühr für Grundstücke, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, je Grundstück und Monat 2,- € rechtmäßig sei. Eine solche satzungsrechtliche Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht; ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG läge nicht vor.    Ein einheitlicher Maßstab unabhängig von der Nutzungsart der Größe des Grundstückes und dem sich daraus ergebenden Umfang einer wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Vorhalteleistung könne im Bereich Grundgebühren gerechtfertigt sein, wenn der über die Grundgebühr refinanzierte Kostenanteil so gering sei, dass das Entstehen dieses Kostenanteils letztlich durch alle Gebührenpflichtigen und zwar unabhängig vom konkreten Ausmaß ihrer Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft mitverursacht werde und sie alle jedenfalls bis zur Höhe dieses Kostenanteils weitgehend gleichermaßen vom Vorhalten der öffentlichen Einrichtung profitieren.    Ein differenzierter Maßstab sei dann geboten, wenn etwa 38 % bis 44 % der Gesamtkosten über die Grundgebühr gedeckt würde (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.09.2011 - 4 L 247/10 -). Soweit nur 30 % der Vorhaltekosten über die Grundgebühren finanziert würden, sei die Erhebung einer einheitlichen Grundgebühr nicht zu beanstanden (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.08.2002 - 9 LA 305/02 -; Lichtenfels in Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, Stand: September 2015, § 6 Rn. 755 A, Seite 510). Auch die weiteren Grund- und Leistungsgebühren für den Bereich Abwasserbeseitigung seien nicht zu beanstanden. Insbesondere wird der so genannte Frischwassermaßstab bestätigt. Das Urteil können Sie hier in anonymisierter Fassung herunterladen.    Für Rückfragen steht Ihnen in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt Bernd Schicker gerne zur Verfügung. 

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