Jun 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts Gera zur Frage der konkludenten Widmung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung
Nach dem Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera vom 26.04.2017 (Az.: 2 K 316/15 Ge), welches hier eingesehen werden kann, handelt es sich bei der konkludenten Widmung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung um eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 S. 2 2. Alt. Thüringer Verwaltungsverfahrens-gesetz (ThürVwVfG). Weiter befasst sich das Verwaltungsgericht Gera mit der Frage, wie und ob gegen eine solche Widmung vorgegangen werden kann. Das Gericht ist der Auffassung, dass Voraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist gegen die Widmung zunächst die Bekanntgabe, die durch die tatsächliche Indienststellung der öffentlichen Entwässerungsleitung erfolgt, sei. Die tatsächliche Indienststellung sei zugleich Wirksamkeitsvoraussetzung für die Widmung. Hier bezieht sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Fristbeginn bei der Anfechtung einer Regelung durch ein Verkehrsschild, die ebenfalls in der Form einer Allgemeinverfügung ergehe (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2010, - 3 C 37/09 -; kann hier herunter geladen werden). Weiter wird dann darauf abgestellt, dass die Jahresfrist nach §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO für den Anfechtenden beginnt, wenn er zum ersten Mal von der Widmung Kenntnis nimmt. Dies dürfte auf jeden Fall dann der Fall sein, wenn im Bereich der Trinkwasserversorgung und/oder Abwasserentsorgung ein Gebührenbescheid zugeht. Für Rückfragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen aus unserer Kanzlei gerne Herr Rechtsanwalt Bernd Schicker zur Verfügung.