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15.
Jun 2017

Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zur konkludenten Widmung im Bereich einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung

Mit Urteil vom 23.02.2017 (Az: 4 KO 189/14) hat sich der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Fragen der konkludenten Widmung durch Anschluss eines von einem Erschließungsträger in seinem Wohngebiet zur Ableitung von Schmutzwasser errichteten Kanalsystems an das zur öffentlichen Entwässerung gehörende Kanalsystem auseinandergesetzt. Das Urteil kann hier eingesehen werden.   Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat herausgearbeitet, dass, soweit ein zur Abwasserbeseitigung verpflichteter Aufgabenträger ein von einem Erschließungsträger in seinem Wohngebiet errichtete Kanalsystem an sein zur öffentlichen Einrichtung gehörendes Kanalsystem anschließt, dass von dem Erschließungsträger errichtete Kanalsystem durch konkludente Widmung mit in die öffentlich gewidmete Einrichtung einbezogen wird.    Die Besonderheit in dem Fall ist, dass mit der öffentlichen Widmung nicht mehr der Erschließungsträger, der das Wohngebiet erschlossen hatte, sondern die einzelnen Eigentümer der Wohngrundstücke Gebührenschuldner geworden sind.    Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass entgegen der Auffassung der Beklagten Abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft und des Verwaltungsgerichts nicht der Erschließungsträger das auf den Wohngrundstücken im gesamten Wohngebiet anfallende Schmutzwasser in die von der Beklagten betriebene öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet habe. Dass die Klägerin (Erschließungsträgerin) das Kanalsystem innerhalb des Wohngebietes errichtet habe und dass die Beklagte seit 2007 das gesamte Wohngebiet über einen Kanal, der in einem der Klägerin gehörenden Grundstücke verläuft, mit dem von der Beklagten selbst errichteten bzw. von der Gemeinde Schwerborn übernommenen Kanalsystem verbunden habe, zwinge nicht zur Schlussfolgerung, dass sich die für die Entstehung der Gebührenschuld maßgebliche Einleit- bzw. Übergabestelle auf dem Grundstück der Klägerin befände. Vielmehr sei durch den Anschluss des Wohngebietes an das von der Beklagten selbst errichtete bzw. von der Gemeinde Schwerborn übernommene Kanalsystem durch konkludente Widmung das Wohngebiet Teil der von der Beklagten betriebenen öffentlich gewidmeten Entwässerungseinrichtung geworden. Dies wird dann näher in der Entscheidung begründet.   

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