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22.
Nov 2017

Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zur Gebührenerhebung durch einen Abwasserzweckverband für die Straßenoberflächenentwässerung einer Gemeindestraße

Der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 17.08.2017, Az. 4 KO 74/17, das hier heruntergeladen werden kann, entschieden, dass die unentgeltliche Tragung des der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagevermögens in einem von einer Gemeinde erschlossenen Gewerbegebiet auf einen Abwasserzweckverband keine konkludente Kostenbeteiligungsvereinbarung im Sinne des § 23 Abs. 5 S. 1 Thüringer Straßengesetz beinhaltet.    Weiter wird herausgearbeitet, dass die Bestimmung desjenigen, der eine Abwasserbeseitigungsanlage im Sinne des § 23 Abs. 5 S. 1 Thüringer Straßengesetz herstellt, aufgabenbezogen zu betrachten ist.    Dem steht nicht entgegen, dass die Gemeinde, die nunmehr zu Straßenentwässerungsgebühren herangezogen wird, diese Anlagen in Erfüllung des als "Erschließungsvertrag“ bezeichneten Vertrages errichtet hat bzw. errichten ließ.    Weiter hat der 4. Senat entschieden, dass in einem Erschließungsvertrag zwischen Gemeinde und Zweckverband, in dem dann die unentgeltliche Übertragung des der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagevermögens vorgesehen ist, keine Kostenbeteiligungsvereinbarung im Sinne des § 23 Abs. 5 S. 1 Thüringer Straßengesetz zu sehen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn sich keine weiteren Anhaltspunkte aus der Vereinbarung ergeben.    Das Gericht weist darauf hin, dass hierbei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Höhe einer solchen Kostenbeteiligungsvereinbarung, sich an den fiktiven Kosten eines technisch eigenständigen, auch die ordnungsgemäße Beseitigung des Straßenoberflächenwassers ermöglichenden Entwässerungssystems orientieren muss.    Der 4. Senat weist außerdem darauf hin, dass der kommunale Abwasserträger berechtigt ist, anstatt der Kostenbeteiligung die Gebührenerhebung zu wählen, wenn zwar eine Mitbenutzungslösung vereinbart und praktisch umgesetzt worden ist, eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung aber nicht zustande gekommen ist und der Träger der Straßenbaulast auch nicht zu erkennen gegeben hat, ob er eine Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 S. 1 Thüringer Straßengesetz leisten oder davon absehen will (vergleiche hierzu auch den Beschluss des 4. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgericht vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06, der hier heruntergeladen werden kann).  

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