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06.
Jun 2016

Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgericht zur Beitragspflicht gemeindeeigener Grundstücke

Mit Urteil vom 17.03.2016 (Az.: 4 KO 200/12) hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgericht entschieden, dass, soweit zum Zeitpunkt der Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage die beitragserhebende Körperschaft selbst Eigentümer des Grundstückes ist, zunächst die sachliche Beitragspflicht entsteht und dann infolge von Konfusion wieder erlischt.    Diese Frage war, insbesondere auch in Thüringen, umstritten. Die Gegenansicht vertrat unter anderem die Auffassung, dass die sachliche Beitragspflicht erst entstehe, wenn solche Grundstücke auf einen Dritten übertragen werden.    Der 4. Senat setzt sich in dieser Entscheidung insbesondere mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.10.1983, Az.: 8 C 29/82) zum Erschließungsbeitragsrecht auseinander. Anders als nunmehr der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes zu § 7 ThürKAG, hat das Bundesverwaltungs-gericht entschieden, dass sachliche Beitragspflichten bezogen auf gemeindeeigene Grundstücke nicht entstehen können und demzufolge erst mit dem Eigentumsübergang auf einen Dritten entstehen.   Wichtig ist, dass die jeweilige Kommune bzw. der jeweilige Aufgabenträger und damit der Beitragsberechtigte und gleichzeitig Beitragsverpflichtete die aktuelle Rechtsprechung des 4. Senates des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes berücksichtigt. Es besteht etwa die Möglichkeit, den zunächst entstandenen und erloschenen Beitrag, bei Verkauf der betroffenen (gemeindlichen) Grundstücke zu berücksichtigen.    Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgericht vom 17.03.2016 (Az.: 4 KO 200/12) können Sie hier herunterladen.    Für Rückfragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen in unserer Kanzlei gerne Rechtsanwalt Bernd Schicker zur Verfügung. 

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