Aug 2017
Urteil des OVG Lüneburg zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser
Das OVG Lüneburg hat mit Urteil vom 04.04.2017 (Az. 9 LB 102/15 - das Urteil kann hier heruntergeladen werden) entschieden, dass bei der Prüfung, ob wegen unverhältnismäßig hoher Kosten eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser beansprucht werden kann, auch die Situationsgebundenheit sowie der Wert des anzuschließenden Grundstücks eine Rolle spielt. In dem dort entschiedenen Fall wurde herausgearbeitet, dass Anschlusskosten von 22.000,- € nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit führen. Hinsichtlich der Thüringer Rechtslage hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes bereits mit Beschluss vom 14.07.2003 (Az. 4 EO 810/02) - kann hier heruntergeladen werden -) entschieden, dass eine Befreiung vom Anschlusszwang nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die zur Beseitigung des Abwassers verpflichtete Gemeinde den Anschlusszwang nicht durchsetzen darf, weil er sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dabei dürften die Anschlusskosten nicht absolut betrachtet werden, sondern in Relation zum anzuschließenden Grundstück (Größe, Lage, Verkehrswert). In diesem Zusammenhang steht Ihnen der auf das Kommunalrecht und Kommunalabgabenrecht spezialisierter Rechtsanwalt Bernd Schicker aus unserer Kanzlei gerne für Rückfragen zur Verfügung.