Aug 2017
Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg zur Höhe der Umsatzsteuer beim Anschluss von Gebäuden an das öffentliche Trinkwassernetz durch Bauunternehmen
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat durch Gerichtsbescheid vom 04.04.2017, Az. 2 K 2309/15 - die Entscheidung kann hier heruntergeladen werden - entschieden, dass auch das Legen des für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen Hausanschlusses durch ein Bauunternehmen als Umsatz steuerbegünstigte „Lieferung von Wasser“ einzustufen ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat folgenden Leitsatz gefasst: „Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 muss die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung nicht durch ein und denselben Unternehmer erfolgen. Die entgegenstehende Verwaltungsauffassung von BMF Schreiben vom 07.04.2009 IV B 8 - S 7100/07/10024 - (BStBl I 2009, 531) ist unzutreffend (Rn.18) (Rn.19).“ Das Finanzgericht hat diese Auffassung unter anderem damit begründet, dass das Legen eines Trinkwasserhausanschlusses für die Wasserversorgung unentbehrlich sei und daher unter dem Begriff „Lieferungen von Wasser“ im Anhang H Kategorie 2 der Sechsten EG-Richtlinie (mittlerweile Anhang III Nr. 2) falle. Unerheblich sei auch, von wem bzw. an wen die Leistung ausgeführt wird. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde durch das Finanzgericht zugelassen, weshalb eine rechtskräftige Entscheidung bisher nicht vorliegt. Für Rückfragen in diesem Zusammenhang stehen Ihnen in unserer Kanzlei sowohl Herr Rechtsanwalt Bernd Schicker, als auch Herr Rechtsanwalt Falko Steinert zur Verfügung.