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08.
Dez 2008

Urteil des BVerwG zu sogenannten Umschlussinvestitionen

Mit Urteil vom 26.06.2008 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass sog. „Umschlussinvestitionen“ vom sog. Misch- zum Trennsystem vollumfänglich mit der Abwasserabgabe für die Abwasserbehandlungsanlage, der das Abwasser nunmehr zugeführt wird, für die letzten drei Jahre vor Inbetriebnahme der Anlage verrechnet werden dürfen. Das Urteil ist hier auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts im Volltext hinterlegt. Das BVerwG hat mit dem vorgenannten Urteil zur materiellen Reichweite der Verrechnungsmöglichkeit gem. § 10 Abs. 4 AbwAG Stellung genommen. Es setzt damit seine Entscheidungspraxis zu § 10 Abs. 4 AbwAG fort. In diesem Zusammenhang wurde im Jahr 2001 durch das BVerwG bereits entschieden, dass die Abwasserabgabe nur mit den Aufwendungen für Abwasserbehandlungsanlagen verrechnet werden können, die bereits die materiellen Anforderungen des § 18 b Abs. 1 WHG erfüllen. Die wasserrechtliche Genehmigung ist nicht ausreichend. Im Jahr 2004 entschied das BVerwG, dass Investitionsaufwendungen für Entwässerungskanäle auch mit solchen Abwasserabgaben verrechnet werden können, die für die Einleitungen der aufnehmenden Abwasserbehandlungsanlage geschuldet sind, auch wenn dadurch die Einleitungen dieser Abwasserbehandlungsanlage nicht geringer werden oder sogar wegfallen. Durch die aktuelle Entscheidung setzte das BVerwG seine Spruchpraxis konsequent fort und stellte erneut auf Sinn und Zweck der Regelung des § 10 Abs. 4 AbwAG ab, Investitionen in Baumaßnahmen anzustoßen, die durch eine Zuleitung zu einem modernen Klärwerk die Gewässerbelastung verringern.  So sind ausnahmslos alle Investitionen mit der Abwasserabgabe verrechenbar, die ein bislang bestehendes Mischsystem (keine getrennte Behandlung von Schmutz- und Niederschlagswasser) derart modifizieren, dass durch den Bau eines Schmutz- und Niederschlagswasserkanals ganz oder teilweise ein Trennsystem (getrennte Behandlung) realisiert wird. Im konkreten Fall betraf dies neben dem Bau des Schmutzwasserkanals den Bau eines bisher nicht bestehenden Nebensammlers für das Niederschlagswasser. Zugleich konkretisierte das BVerwG mit diesem Urteil das sog. „Bauphasenprivileg“. Gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG, auf den § 10 Abs. 4 AbwAG verweist, darf der Investitionsaufwand für bestimmte Maßnahmen schon vor deren Wirksamkeit, nämlich bereits während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit, mit der in diesem Zeitraum anfallenden Abwasserabgabe verrechnet werden. Für die Berechnung dieses Zeitraumes sei, so das BVerwG, nicht das Kalenderjahr, sondern der Zeitpunkt der Inbetriebnahme maßgeblich. Für weitere Fragen im Zusammenhang mit der Verrechnung von Abwasserabgaben steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Bernd Schicker gern zur Verfügung.

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