Aug 2017
Unbeschränkte Vertretungsmacht eines Bürgermeisters
Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 01.06.2017 (Az. VII ZR 49/16) nocheimal bekräftigt, dass die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayrischen Gemeinde im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt ist. Eine Gemeinde wird daher auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die gegebenfalls erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgnimmt. Bereits mit Urteil vom 18.11.2016 (Az. V ZR 266/14) hatte der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die in Bayern lange Zeit umstrittene Frage dahingehend zu beantworten sei, dass die Vertretungsmacht des 1. Bügermeisters im Aussenverhältnis keinerlei Beschränkung unterliege. Dabei verwies der Bundesgerichtshof auch ausdrücklich auf die insoweit vergleichbare Rechtslage in anderen Bundesländern. Die in Thüringen maßgebliche Regelung des § 31 Abs. 1 ThürKO unterscheidet sich insoweit nicht von der Regelung in Art. 38 Abs. 1 GO Bayern. Somit gilt in Thüringen nichts anderes, auch hier kommt es für die Wirktsamkeit des Handelns eines Bürgermeisters im Außenverhältnis nicht darauf an, ob Gemeindeinterne Vorgaben beachtet wurden oder nicht. Der Vertragspartner einer Gemeinde kann auf die Vertretungsmacht des Bürgermeisters vertrauten.