Sep 2011
Umfang einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang der Trinkwasserversorgung
Das Oberverwaltunggericht Bautzen (Urteil vom 25.01.2011, Az. 4 A 498/09) entschied, dass der Tatbestand der Teilbefreiung von der öffentlichen Trinkwasserversorgung voraussetze, dass der vom Benutzungszwang erfasste Trinkwasserverbrauch noch von eigenständigem Gewicht ist. Daran fehle es - so das Gericht im Leitsatz seiner Entscheidung weiter - wenn dem Benutzungszwang weniger als 1/3 des durchschnittlichen Wasserverbrauchs unterfallen. Konkret ging es in dem entschiedenen Fall um den Antrag eines Anschlussnehmers auf Teilbefreiung vom Benutzungswang der öffentlichen Trinkwasserversorgung für die Bewässerung seines Gartens, die Toilettenspülung sowie für Dusch-, Bade- und Waschzecke. Der zustände Wasserverband hatte dem Antrag nur insoweit stattgegeben, als eine Befreiung für Zwecke der Gartenbewässerung sowie die Toilettenspülung begehrt wurde. Im Übrigen hatte der Verband den Antrag abgelehnt und eine Benutzung des Brunnenwassers (anstelle des Wassers aus der öffentlichen Versorgung) für Dusch-, Bade- und Waschzwecke ausgeschlossen. Dies bestätigte nun das Oberverwaltungsgericht, nachdem die Vorinstanz (VG Leipzig, Urteil vom 09.12.2008, Az. 6 K 574/06) der Klage des Anschlussnehmers auf vollständige "Teilbefreiung" zunächst stattgegeben hatte.