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24.
Mai 2022

Übernachtungssteuern/Bettensteuern in Beherbergungsbetrieben sind mit dem Grundgesetz vereinbar

Mit Beschlüssen vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15) hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes vier Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer/Bettensteuer) in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bremen sowie in der Stadt Freiburg im Breisgau betreffen.   Eine entsprechende Steuer hatten in den Jahren seit dem Jahr 2005 mehrere Städte und Gemeinden eingeführt. Eine entsprechende Satzung hat etwa auch die Landeshauptstadt Erfurt erlassen. Die Satzung zu Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in der Landeshauptstadt Erfurt (KASErf) vom 07. Dezember 2012 kann hier eingesehen werden.   Mit zutreffender Begründung hat der erste Senat entschieden, dass die Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Länder hätten die Gesetzgebungskompetenz entsprechende Besteuerungen einzuführen. Bei der Übernachtungssteuer/Bettensteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a S. 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Außerdem seien entsprechende Übernachtungssteuerregelungen auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine übermäßige Belastung von Beherbergungsbetrieben sei nicht ersichtlich. Herausgearbeitet wird außerdem, dass der Gesetzgeber zudem beruflich veranlasste Übernachtungen ausnehmen könne, hierzu aber nicht verpflichtet sei.   Die Beschlüsse vom 22. März 2022 können hier eingesehen werden.   Für Rückfragen steht Ihnen in unserem Hause gerne Rechtsanwalt Schicker (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Schicker war bei der Einführung von Übernachtungssteuern/Bettensteuern beratend und als Vertreter vor Gericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens tätig. 

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