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21.
Okt 2014

Trotz Aufhebung eines Bescheides bleiben Säumniszuschläge bestehen

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat entschieden, dass entstandene Säumniszuschläge für einen Abwasserbeitrag selbst dann verwirkt bleiben, wenn der entsprechende Beitragsbescheid mittlerweile aufgehoben wurde. Das geht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 03.09.2014 (Az.: 1 K 979/12) hervor.    Das Verwaltungsgericht Cottbus entschied, dass der in dem Verfahren angefochtene Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen auf der Grundlage der Abgabenordnung (§ 240 AO) und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) rechtmäßig sei. Dass der ursprüngliche Abwasseranschluss-beitragsbescheid vom Januar 2011 aufgehoben wurde, spielt nach zutreffender Auffassung des Gerichtes angesichts der Regelung in § 240 AO keine Rolle.  Die Beitragsforderung sei mit dem Beitragsbescheid wirksam geworden und habe trotz des Widerspruchs bzw. der Klage sofort vollzogen werden können.    Auch der Umstand, dass Eilrechtsschutz- (§ 80 VwGO) und Beschwerdeverfahren für den Eigentümer erfolglos geblieben seien, da eine summarische Prüfung ergeben habe, dass keine ernstlichen Zweifel zu erkennen gewesen seien, der Bescheid aber im Klageverfahren aufgehoben wurde, ändert nach Auffassung des Verwaltungsgerichts an dieser Situation nichts.    Im Übrigen wird das Verhältnis zwischen Eilverfahren im Zusammenhang mit der Entstehung von Säumniszuschlägen in dem Urteil beleuchtet.    Schlussendlich arbeitet das Verwaltungsgericht heraus, dass der jeweilige Abgabenpflichtige die Wahl zwischen dem Risiko infolge Nichtzahlung schließlich noch Säumniszuschläge entrichten zu müssen und einer Verringerung der Nachteile durch die Zahlung der Abgabe selbst einschätzen müsse.    Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Cottbus vom 03.09.2014 (Az.: 1 K 979/12) können Sie hier herunterladen.    Für Rückfragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen in unserer Kanzlei der auf Kommunalabgabenrecht spezialisierte Rechtsanwalt Bernd Schicker zur Verfügung.

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