Aug 2017
Tarifgestaltung durch Wasserversorgungsunternehmen - Grundpreisbestimmung nach Nutzergruppen
Mit Urteil vom 17.05.2017 (Az.: VIII ZR 245/15) hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichts-hofes im Zusammenhang mit der Grundpreisbestimmung nach Nutzergruppen folgenden Leitsatz gefasst: 1. Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Versorgungseinrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten in Ansatz bringen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20.05.2015, VIII ZR 136/14, NVwZ-RR 2015, 722 unter II 1 und 2, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15 f. ; vom 08.07.2015, VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 22 f.). 2. Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn das Versorgungsunternehmen in teilweiser Abkehr von einer ursprünglichen Grundpreisbemessung nach der Nenngröße des eingebauten Wasserzählers den Grundpreis nunmehr nach Nutzergruppen bestimmt und dabei zwischen einem Bedarf für Grundstücke mit Wohnbebauung und einem Bedarf für industriell, gewerblich oder in sonstiger Weise genutzte Grundstücke unterscheidet. Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen den Grundpreis bei dem Bedarf für Wohnzwecke nach der Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten, bei dem Bedarf für industriell, gewerblich oder sonstige Zwecke hingegen weiterhin nach dem Wasserzählermaßstab bemisst (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 20.05.2015 , VIII ZR 136/14, a. a. O. unter II 1 BB (3) und VIII ZR 164/14, a. a. O. Rn. 31 ff.; vom 08.07.2015 VIII ZR 106/14, a. a. O. Rn. 30 ff..). Die aktuelle Entscheidung des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes kann hier herunter geladen werden. Schlussendlich ergibt sich aus der Entscheidung, dass dem Versorgungsunternehmen ein relativer weiter Gestaltungsspielraum bezüglich ihrer Tarife besteht. Weiterhin sollten die dort betonten und teilweise herausgearbeiteten abgabenrechtlichen Grundsätze im Zusammenhang mit der Beurteilung des „billigen Entgelts“ gemäß § 315 BGB auch im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Gehör finden. Diese Grundsätze sind ohne weiteres auch bei der Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren anzuwenden. Für Rückfragen in diesem Zusammenhang, insbesondere hinsichtlich der Entgelt- und/oder Gebührenausgestaltung im Trinkwasserbereich steht Ihnen in unserer Kanzlei gerne Herr Rechtsanwalt Bernd Schicker und Herr Rechtsanwalt Falko Steinert zur Verfügung.