Nov 2012
Staatshaftung des Freistaates Thüringen im Zusammenhang mit nicht ordnungsgemäßer Gründung eines Abwasserzweckverbandes aufgrund eines Bekanntmachungsfehlers
Mit Urteil vom 29.07.2011 hat das Thüringer Oberlandesgericht eine Entscheidung zur Staatshaftung des Freistaates Thüringen bei nicht ordnungsgemäßer Gründung eines Abwasserzweckverbandes nach Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit einen Anspruch gem. § 1 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz (StHG) wegen Verstoßes gegen die Thüringer Bekanntmachungsverordnung gefasst. Dem (klagenden) Abwasserzweckverband wurde - zunächst dem Grunde nach - ein Anspruch auf Erstattung der durch die fehlerhafte Bekanntmachung entstandenen Schadens zugesprochen. Im Wesentlichen hat das Thüringer Oberlandesgericht bestätigt, dass auch ein fehlerhaft gegründeter - körperschaftlich strukturierter - Zweckverband im Bereich des Privatrechts Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten und damit Partei eines privatrechtlichen Vertrages sein kann. Der nicht ordnungsgemäß gegründete Zweckverband ist als nicht rechtsfähiger (bzw. im Rahmen von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen als teilrechtsfähiger) Verband eigener Art zu behandeln. Das Gericht führt aus, dass auf einen solchen fehlerhaften Zweckverband stets die Rechtsgrundsätze derjenigen zivilrechtlichen Korporation anzuwenden sind, die jeweils weitestgehend mit seiner Struktur übereinstimmen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Aktivlegitimation führt das Gericht aus, dass auch ein solcher Vorverband zivilrechtlich teilrechtsfähig ist und einen ihm entstandenen Schaden geltend machen kann. Die nachfolgende konstitutive Gründung des Verbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts ändert nichts am Bestand der bereits vorher entstandenen privatrechtlichen Rechte und Pflichten (zu der Gründung eines Zweckverbandes nach Thüringer Landesrecht vgl. insbesondere auch Urteile des ThürOVG vom 18.12.2000, Az. 4 N 472/00, vom 01.10.2002, Az. 4 N 771/01, vom 08.10.2007 Az. 4 KO 649/05 sowie vom 28.09.2009, Az. 4 N 1569/04). Nach Auffassung des 4. Zivilsenates des OLG Jena tritt nach wirksamer Konstituierung lediglich eine weitere rechtliche Qualität hinzu. Hierbei handelt es sich um die rechtliche Befugnis auf öffentlich-rechtlicher Basis etwa durch den Erlass von Satzungen und Bescheiden tätig zu werden. Soweit die Rechtsaufsichtsbehörde bei der (konstitutiven) Verbandsgründung eines Verbandes ihre normativ ausgerichtete Prüfpflicht im Hinblick auf die Regeln zur Veröffentlichung nach der Thüringer Bekanntmachungsverordnung verletzt, so hat diese rechtsaufsichtliche Pflichtverletzung zumindest in dem entschiedenen Einzelfall drittschützenden Charakter in Bezug auf den nicht wirksam gegründeten Verband. Im Übrigen verweisen wir auf das nachstehend als pdf abrufbare Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts: OLG Jena, Urteilvom 14.08.2012, Az. 4 U 695/11 Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist bislang noch nicht rechtskräftig. Für Rückfragen im Zusammenhang mit den Entscheidungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Bernd Schicker gerne zur Verfügung.