Mai 2019
Schätzung und Beweislage bei Geltendmachung eines Abzugs vom nicht in die Abwasserleitung abgeleiteten Frischwassers bei Nutzung einer Wasser-Eigenversorgungsanlage
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in dem Beschluss vom 14.03.2019 (Az.: OVG 9 B 1.14 - kann hier heruntergeladen werden -) mit der Frage der Beweislage bei der Geltendmachung eines Abzugs vom nicht in die Abwasserleitung abgeleiteten Frischwassers beschäftigt. Weiterhin wurde entschieden, dass die Schätzung der Abwassergebühren bei einer Nutzung einer Wasser- Eigenversorgungsanlage zulässig ist.
Der Entscheidung lag zugrunde, dass bei einer Ablesung am 21.11.2008 der Abwasserentsorger festgestellt hat, dass eine Wasser-Eigenversorgungsanlage des Klägers mit dem Hausnetz verbunden war. Der Abwasserentsorger setzte dann mit Bescheid vom 26.01.2009 wegen der Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasserentsorgung in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 Schmutzwassermengengebühren nach dem abgelesenen Stand des Frischwasserzählers fest. Darüber hinaus setzte der Abwasserentsorger wegen der Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasserentsorgung in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2008 zusätzliche Schmutzwassermengengebühren auf Schätzbasis fest (2006: 35 m³, 70 €; 2007: 42 m³, 117,60 €; 2008: 51 m³, 142,80 €).
Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die „nachberechneten“, d.h. auf der Grundlage einer Mengenschätzung zusätzlich festgesetzten Schmutzwassergebühren für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2008 rechtlich nicht zu beanstanden seien.
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