Sep 2017
OVG Lüneburg zur Duldung von Wasserleitungen auf Privatgrundstücken
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich in dem Beschluss vom 31.08.2017 (Az. 13 LA 188/15) mit den Voraussetzungen einer Duldungsanordnung für den Bau einer Wasserleitung auf einem Privatgrundstück befasst. Entscheidend sei, so das Gericht, dass der Grundstückseigentümer darüber aufgeklärt wird, welchen Umfang die Verlegung hat, wo sie verläuft und wer angeschlossen werden soll. Im Übrigen stehe dem für die Trinkwasserversorgung zuständigen Zweckverband im Rahmen der zu treffenden Organisationsentscheidung ein weiter Planungs- und Gestaltungsspielraum zu. Im konkreten Fall ging es um den Anschluss bislang dezentral versorgter Grundstückse an die zentrale Versorgungseinrichtung. Der damit verbundene Nutzen wiege deutlich schwerer als der letztlich sehr geringfügige Nachteil des betroffenen Grundstückseigenetümers.