Sep 2011
OLG Stuttgart kippt Wasserpreis-Verfügung der Landeskartellbehörde
Der Kartellsenat des Oberlandesgericht Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 25.08.2011 (Az. 201 Kart 2/11) eine Verfügung der Landeskartellbehörde Baden-Württemberg aufgehoben, mit der die Energie Calw GmbH als Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet werden sollte, für den Zeitraum der Jahre 2008 und 2009 (rückwirkend) seinen Abrechnungen ein Wasserentgelt von nicht mehr als 1,86 € netto je cbm zugrunde zu legen. Die Gericht stützt seine Entscheidung in erster Linie darauf, das die Behörde - anders als in dern einschlägigen Regelungen des GWB (Gesetz gegen Wettberwebsbeschränkungen) vorgesehen - ausschließlich eine Kosten- und Kalkulationskontrolle auf Grundlage eigener Kalkulationsmaßstäbe vorgenommen hat, anstatt Vergleichsmarktbetrachtungen vorzunehmen. Ferne kritisierte das Gericht die Vorgehensweise der Behörde im Mißbrauchsverfahren durch formlose Abrufe von Mitwirkungshandlungen den Versorgern (faktisch) Beweislasten zuzuschieben, die ansich der Behörde obliegen. siehe auch: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vollständiger Text der Entscheidung (Beschluss des OLG Stuttgart vom 25.08.2011, Az. 201 Kart 2/11)