Dez 2008
Neues Urteil des ThürOVG zu dem im ThürKAG verwendeten Begriff der öffentlichen Einrichtung
Ausweislich der die Entscheidung tragenden Gründe des Urteils vom 03.09.2008 schließt sich der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (ThürOVG) der Rechtsprechung des 4. Senats zur Begrifflichkeit der öffentlichen Einrichtung i.S.d. Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) an. Aufgrund der senatsübergreifenden, einheitlichen Rechtsprechung dürfte für den Freistaat Thüringen nunmehr als gesichert gelten, dass der Begriff der öffentlichen Einrichtung i.S.d. ThürKAG nicht anlagenbezogen, sondern rechtlich und aufgabenbezogen zu verstehen ist. Gleichzeitig ändert sich nichts an der Rechtslage dahingehend, dass der gesetzliche Aufgabenträger mehrere rechtlich und wirtschaftlich einheitliche öffentliche Einrichtungen betreiben kann. Diesbezüglich besitzt er ein weites Organisationsermessen (OVG Weimar, Urteil vom 12.12.2001, Az.: 4 N 595/94). Für den Bereich der öffentlichen Wasserversorgung folgt hieraus, dass alle Zentralanlagen wie Wasserwerke und die sonstigen für die Trink- und Betriebswasserversorgung genutzten Anlagen (Leitungssysteme etc.) eine öffentliche Einrichtung im Rechtssinne bilden, weil sie der kommunalen Aufgabe der Wasserversorgung dienen. Zugleich führte das ThürOVG in der Entscheidung vom 03.09.2008 aus, dass die vor 1990 von dem ehemaligen volkseigenen Betrieb Wasserversorgung- und Abwasserbehandlung (VEB WAB) sowie auch die von den örtlichen Räten im Bezirksgebiet betriebenen Wasserversorgungsanlagen keine öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen im Sinne des ThürKAG und des Thüringer Wassergesetz sind. Bei diesen Anlagen handelte es sich nicht um kommunale Einrichtungen, sondern um staatliche Versorgungsleistungen der DDR, die nach Maßgabe des DDR-Wassergesetzes sowie dessen Folge- und Ausführungsbestimmungen erbracht wurden. Sofern derartige Einrichtungen nicht dem VEB WAB zugeordnet werden können, sind sie mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR am 17.05.1990 erstmalig zu einer öffentlichen Einrichtung i.S.d. ThürKAG geworden. Bei ehemaligen Einrichtungen des VEB WAB sind die Versorgungseinrichtungen erst mit späterer Übertragung auf den entsprechenden Aufgabenträger und Widmung durch diesen zur öffentlichen Einrichtung i.S.d. ThürKAG geworden. Für alle Fragen zum Kommunalabgabenrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Bernd Schicker gern zur Verfügung.