Dez 2023
Neue EU-Schwellenwerte für Vergaben ab 2024 sowie Änderungen im Thüringer Vergabegesetz
Die nach § 106 GWB maßgeblichen Schwellenwerte, ab denen die für EU-weite Vergaben maßgeblichen Regelungen des GWB (sowie je nach Vergabeart die Regelung der VgV oder des zweiten Abschnitts der VOB/A) Anwendung finden, wurden für Verfahren ab dem 01.01.2024 neu festgesetzt: Nach der Verodnung 2023/2495 der EU-Kommission vom 15.11.2023 gelten für die nächsten zwei Jahre (2024 und 2025) die folgenden Werte:
- für Bauleistungen 5.538.000 EUR (anstatt bisher 5.382.000 EUR),
- für Liefer- und Dienstleistungen 221.000 EUR (anstatt bisher 215.000 EUR),
- für Liefer- und Dienstleistungen der obersten und oberen Bundesbehörden 143.000 EUR (anstatt bisher 140.000 EUR)
- für Liefer- und Dienstleistungen bei Anwendbarkeit der Sektorenrichtlinie 443.000 EUR (anstatt bisher 431.000 EUR)
Für Bauleistungen liegt die Grenze künfig bei 75.000 EUR (anstatt bisher 50.000 EUR) und für Liefer- und Dienstleistungen bei 30.000 EUR (anstatt bisher 20.000 EUR). Das Änderungsgestetz enthält auch Vorgaben, die noch in die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürVVöA vom 22.09.2021, in der Fassung der letzten Änderung vom 14.02.2022) einfließen müssen. So sollen darin die Grenzen für Auftragswerte, bis zu deren Erreichen ein Direktauftrag möglich ist, auf mindestens 7.000 EUR festgesetzt werden. Weiter sollen die Grenzen für Auftragswerte, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege einer Verhandlungsvergabe oder einer freihändigen Vergabe zulässig ist, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf mindestens 50.000 EUR und für Bauleistungen auf mindestens 250.000 EUR festgesetzt werden. Für die Zulässigkeit beschränkter Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sollen die Grenzen auf mindestens 100.000 EUR (für Liefer- und Dienstleistungen) bzw. 500.000 EUR (für Bauleistungen) festgesetzt werden. Die Änderungen des Thüringer Vergabegesezes treten zum 01.01.2024 in Kraft. Bis zu Änderung der ThürVVöA steht somit deren Inhalt im Widerspruch zur Neuregelung des Gesetzes (§ 1 Abs. 2 ThürVgG n.F.). Dabei ist im Anwendungsfall grundsätzlich dem Gesetz der Vorrang einzuräumen. Das Änderungsgesetz enthält zudem weitere Änderungen, die auch zu Verschiebungen in der Nummerierung der Paragraphen des Gesetzes führen. Zum Beispiel finden sich die Regelungen zur Information unterlegener Bieter/-innen und zum Nachprüfungsverfahren künftig nicht mehr in § 19 ThürVgG, sondern in § 14 ThürVgG (n.F.). Insofern wird auch das vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft veröffentlichte Formblatt "Informationspflicht der Vergabestelle und Nachprüfung des Vergabeverfahrens nach § 19 ThürVgG" neu gefasst und veröffentlicht werden müssen.