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16.
Mär 2018

Neue Anwendungshinweise für den Bereich des Straßenausbaubeitragsrecht (AnwHiSAB) des Thüringer Minister für Inneres und Kommunales

Im Thüringer Staatsanzeiger (ThürStAnz) Nr. 7/2018 vom 12. Februar 2018 (= 28. Jahrgang / ISSN-Nr.: 0939-9135), hat der Thüringer Minister für Inneres und Kommunales anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juni 2017 (GVBl. Seite 149) die bislang geltenden Anwendungshinweise des Freistaates Thüringen für den Bereich des Straßenausbaubeitragsrechtes (AnwHiSAB), veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 48/2011, Seite 1659 - 1667 aufgehoben und durch neue Hinweise ersetzt.    Besonderes Augenmerk ist hier auf die Hinweise zu der Möglichkeit des Absehens von der Beitragserhebung durch die jeweilige Gemeinde gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 ThürKAG zu legen.    Eine weitere Möglichkeit für die Gemeinde von einer Beitragserhebung abzusehen ist in § 7 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 ThürKAG geregelt, der ebenfalls kommentiert wird.    Außerdem wurden Hinweise zu den mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes neu geregelten Zinsbestimmungen mit aufgenommen.    Hier wird insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der aktuelle Zinssatz für Zinsberechnungen ab dem Tag des Inkrafttretens (30. Juni 2017) des Achten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zu verwenden ist.  Für bestandskräftige Zinsfestsetzungsbescheide findet auch nach den Hinweisen, wie bisher § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) ThürKAG i. V. m. §§ 130 ff. AO Anwendung, was eine Ermessensentscheidung der zuständigen Verwaltung im Einzelfall erfordere.    Weiter wird herausgestellt, dass durch die neuen Zinsbestimmungen nicht der Säumniszinssatz gemäß § 240 AO erfasst wird.    Die Anwendungshinweise können hier abgerufen werden.    Für weitere Informationen in diesem Zusammenhang steht Ihnen der auf das Kommunal- und Kommunalabgabenrecht spezialisierte Rechtsanwalt Bernd Schicker gerne zur Verfügung.   

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Ihr Ansprechpartner zum Thema Kommunal- und Kommunalabgabenrecht ist: Bernd Schicker

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