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13.
Feb 2020

Neubekanntmachung des Thüringer Vergabegesetzes - Erweiterung der Verpflichtungen zur E-Vergabe

Das neue Thüringer Vergabegesetz ist bereits zum 01.12.2019 als Teil des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes und anderer haushaltsrechtlicher Vorschriften (GVBl. des Freistaats Thüringen vom 19.09.2019, S. 315ff.) in Kraft getreten. Das Änderungsgesetz enthielt jedoch auch ausdrücklich die Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Thüringer Vergabegesetzes in der geänderten Fassung. Das ist nunmehr durch die Veröffentlichung der Neubekanntmachung vom 23.01.2020 im GVBl. des Freistaats Thüringen vom 31.01.2020 (dort S. 29ff.) geschehen.   Eine der zahlreichen Änderungen des Gesetzes betrifft die Anwendbarkeit der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) des Bundes für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge (siehe § 1 Abs. 2 Nr.1 ThürVgG). Aus § 7 UvGO folgt sodann die Verpflichtung zur E-Vergabe, wobei für die Verwendung der einzusetzenden elektronischen Mittel die gleichen Anforderungen gestellt werden, die bereits im sog. Oberschwellenbereich gelten. (§ 7 Abs. 4 UvGO verweist auf die entsprechenden Regelungen der für EU-weite Verfahren geltenden §§ 10-12 VgV).   Damit verbleibt nur noch der Bereich der Vergabe von Bauaufträgen, für den im Unterschwellenbereich nach Wahl der Vergabestelle auch auf eine E-Vergabe verzichtet (und etwa eine schriftliche Angebotsabgabe zugelassen) werden kann. (Im Oberschwellenbereich ist nach den Regelungen des 2. Abschnitts der VOB/A auch hier eine E-Vergabe zwingend.)   Da die Nutzung der E-Vergabe sowohl aus Sicht der Vergabestelle, aber auch der Bieter bzw. Teilnehmer am Vergabeverfahren erhebliche Vorteile bietet, empfiehlt es sich nach unserer Erfahrung, generell den elektronischen Weg zu wählen, auch wenn die schriftliche Angebotsabgabe teilweise noch zulässig ist.

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