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04.
Apr 2013

Lübecker Bettensteuer rechtmäßig

  Mit Urteil vom 07.02.2013 (AZ  4 KN 1/12) lehnt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein einen Normenkontrollantrag gegen die Lübecker "Bettensteuer" ab. Bereits mit Beschluss vom 15.02.2012 (AZ 4 MR 1/12) hatte das OVG einen Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt. Diesbezüglich hatten wir am 24.02.2012 berichtet.   Die Stadt Lübeck erhebt die "Bettensteuer" (auch Kulturförderabgabe oder Übernachtungssteuer genannt) als indirekte, auf die Gäste abwälzbare Steuer in Höhe von 5% des Übernachtungspreises. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu der Übernachtungssteuer in Trier und Bingen am Rhein (Urteile vom 11.07.2012, BVerwG 9 CN 1.11 und BVerwG 9 CN 1.12) hat die Stadt Lübeck beruflich bedingte Übernachtungen von der Steuer befreit.   Der 4. Senat des OVG Schleswig ist den Einwänden der Antragstellerin, dass die "Bettensteuer" mit der Umsatzsteuer gleichartig sei und den Hoteliers eine unverhältnismäßige Mitwirkung bei der Steuererhebung abverlangt werde, nicht gefolgt. Das Gericht habe bereits mit seinem Beschluss vom 15.02.2012 (a.a.O.) festgestellt, dass die Übernachtungssteuer nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Artikel 105 Abs. 2 GG verstoße, insbesondere sei keine Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer gegeben. Die Erhebung einer Aufwandssteuer auf entgeltliche Übernachtung für private Zwecke verstoße nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Die Satzung der Stadt Lübeck verstoße außerdem nicht gegen das Landesdatenschutzgesetz und dem Steuerpflichtigen werde kein unverhältnismäßiger Organisationsaufwand abverlangt. Insbesondere sei die Unterscheidung zwischen privaten und berufsbedingten Übernachtungen ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen durch die Satzung der Stadt Lübeck geregelt. Die Überprüfung, ob die Angaben des Gastes zur berufsbedingten Übernachtung richtig seien, obliege allerdings der Stadt Lübeck und nicht den einzelnen Beherbergungsbetrieben.    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.   Das richtungsweisende Urteil des OVG Schleswig kann hier im Volltext abgerufen werden. Siehe auch Presseerklärung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes vom 08.02.2013.   Für weitere Auskünfte im Zusammenhang mit der Erhebung einer so genannten "Bettensteuer" steht Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Bernd Schicker zur Verfügung, der diesbezüglich bereits Kommunen in Thüringen berät und in Normenkontrollverfahren vertritt.
 

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