Mai 2011
Kurze Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Mieters für Renovierungskosten
Mit Urteil vom 04.05.2011 (Az. VIII ZR 195/10 - siehe Pressemitteilung) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Erstattungsanspruch des Mieters für entstandene Renovierungkosten bei einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparturklausel innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rückgabe der Wohnung verjährt. Der BGH wendet insofern § 548 Abs. 2 BGB für die in Frage stehenden Ansprüche an und begrenzt damit die - vermieterseites ohnehin schwer nachvollziehbaren - Folgen, die sich aus der Konstruktion eines solchen Erstattungsanspruchs (nach unerkannt unwirksamer Schönheitreparaturklausel, vgl. hierzu grundlegend: BGH, Urteil vom 27.05.2009, Az. VIII ZR 302/07) ergeben dadurch, dass das Risiko der Inanspruchnahme zeitlich begrenzt wird.