Sep 2011
Kostentragungspflicht bei der Entnahme von Löschwasser
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.07.2011, Az. III ZR 196/10 eine Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 28.07.2010, Az. 4 U 95/09) betätigt, wonach einem Wasser- und Abwasserverband gegenüber der Gemeinde ein Erstattungsanspruch für die zu Brandbekämpfungszwecken erfolgte Wasserentnahme zusteht, sofern nicht die Aufgabe der Löschwasserversorgung auf den Verband übertragen worden ist. Mit der Entscheidung wird noch einmal deutlich, dass die öffentliche Trinkwasserversorgung (als Teil der Daseinsvorsorge) von der Löschwasserversorgung (als Teil der Gefahrenabwehr) strikt von einander zu trennen sind. Dabei kann zwar zwischen der Gemeinde und dem Aufgabenträger der Trinkwasserversorgung (Eigenbetrieb, Zweckverband oder privatwirtschaftlich organisiertes Versorgungsunternehmen) eine Vereinbarung zur Löschwasserversorgung getroffen werden. Geschieht dies nicht, ist ein Wasserversorger jedoch nicht "automatisch" zur Löschwasserversorgung verpflichtet. Zu diesem Zweck aus dem Leitungsnetz des Versorgers entnommenes Wasser löst eine Kostenpflicht aus.