Nov 2017
Kostenbeteiligung nach dem Thüringer Straßengesetz - Urteil des VG Gera
Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Urteil vom 21.02.2017 (Az.: 3 K 448/13 Ge) sich mit dem Grunde und der Höhe einer Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz auseinandergesetzt. Im Rahmen der Entscheidung hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera im Rahmen der Berechnung ausschließlich auf die Länge der fiktiven Straßenentwässerungsanlage abgestellt und ausgeführt, dass, wenn eine direkte schadlose Ableitung nicht möglich ist, auch sogenannte Zubringerleitungen mit in die Kalkulation einzubeziehen sind. Das Verwaltungsgericht Gera hat folgende Leitsätze gefasst: 1. Bei der Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz (juris: StrG TH) geht das Gesetz fiktiv von einer separaten, völlig eigenständigen Kanalisation des Straßenbaulastträgers aus, die alle Bereiche einer Straßenentwässerung erfüllen muss. Dazu gehört nicht nur die bloße Aufnahme und Sammlung des Niederschlagswassers, sondern auch seine schadlose Ableitung. (Rn.20) 2. Die Notwendigkeit der schadlosen Ableitung bestimmt zugleich die Länge der fiktiven Straßenentwässerungsanlage, die Grundlage der Berechnung der hypothetischen Baukosten ist. Diese Anlage ist nicht unbedingt auf den jeweiligen Straßenabschnitt begrenzt, auf dem das (abzuleitende) Regenwasser unmittelbar anfällt. Wenn eine direkte schadlose Ableitung in diesem Straßenabschnitt - z.B. in einen parallelen Straßengraben. Nicht möglich ist, ist zwangsläufig ein längerer Straßenentwässerungskanal zugrunde zu legen, der bis zum nächstgelegenen Einleitungspunkt reicht.(Rn.21). 3. Dass diese fiktive Weiterleitung gegebenenfalls durch Straßen anderer Straßenbaulastträger führt, ist unerheblich.(Rn.21) 4. Eine (kostenreduzierende) fiktive Mitnutzung anderer Kanäle in den weiterführenden Straßenzügen ist mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar (Aufgabe der früheren Rechtsprechung der Kammer).(Rn.24) Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.