Mär 2022
Kosten der Netzverträglichkeitsprüfung sind dem Netzbetreiber bei Beauftragung von dem Anschlussbegehrenden zu erstatten
Bevor Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien an das Netz des zuständigen Energienetzbetreibers angeschlossen werden können, bedarf es im Rahmen der Standortanalyse einer sogenannten Netzverträglichkeitsprüfung. Allgemein wird darunter eine netztechnische Prüfung verstanden, bei der anhand von Netzdaten - unter Beachtung bereits angeschlossener Anlagen sowie weiterer Anlagen, für die bereits Netzanschlussbegehren gestellt wurden - rechnerisch ermittelt wird, ob beispielsweise Kapazitätsengpässe vorliegen und welche Verknüpfung sich für den Anschluss einer Anlage sowie die Aufnahme des erzeugten Stroms in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eignet. Dabei kommt es nicht selten vor, dass Anschlussbegehrende nach Vorliegen des Ergebnisses der Netzverträglichkeitsprüfung - aus unterschiedlichen Gründen - vom Anschlussbegehren wieder Abstand nehmen und der angefragte Anschluss nicht realisiert wird. Zwischen den (potentiellen) Betreibern der Anlagen (also den Anschlussbegehrenden) und den Energienetzbetreibern kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Frage, ob der Anschlussbegehrende die Kosten der Netzverträglichkeitsprüfung dem Netzbetreiber zu erstatten hat, wenn er diesen mit der Durchführung beauftragt. Hintergrund hierfür ist, dass nach der Auffassung der Clearingstelle EEG (Hinweis 2013/20 vom 15.05.2015) angeblich den Netzbetreiber die Verpflichtung zur Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung träfe und Vereinbarungen über die Entgeltlichkeit gegen das in § 7 Abs. 1 EEG 2017 normierte Koppelungsverbot verstoßen würden. Das Amtsgericht Zossen hat nunmehr mit Urteil vom 16.03.2022 (Az. 2 C 115/21) entschieden, dass eine vertragliche Vereinbarung über die Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung durch den Netzbetreiber sowie die Erstattung der hierfür vereinbarten Kosten wirksam ist. Insbesondere - so das Gericht - liegt kein Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 EEG 2017 normierte Koppelungsverbot vor. Das Amtsgericht arbeitet in eindrucksvoller Deutlichkeit heraus, dass den Netzbetreiber gegenüber dem Anschlussbegehrenden gemäß § 8 Abs. 5 und 6 EEG 2017 zwar umfangreiche Informationspflichten treffen, jedoch keine Verpflichtung zur Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung oder der Mitteilung des Ergebnisses der Berechnung. Dies könne bei dem Netzbetreiber oder aber einem (dritten) Dienstleister in Auftrag gegeben werden. Insofern scheide auch die Annahme eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot (welches ja nur die Verknüpfung gesetzlicher Pflichten an vertragliche Vereinbarungen verbietet) aus. Zutreffend führt das Amtsgericht auch aus, dass insbesondere die Argumentation der Clearingstelle EEG in Ihrem Hinweis vom 15.05.2015 nicht zu überzeugen vermag, da der Wortlaut des Gesetzes (konkret: § 8 Abs. 6 EEG 2017) deren Auslegung nicht stützt. Das - bislang nicht rechtskräftige - Urteil des Amtsgerichts Zossen können sie hier abrufen. Für Fragen zum Thema können Sie sich gern an Herrn Rechtsanwalt Falko Steinert wenden.