Jan 2017
Keine Verwaltungsgebühr für Leitungsauskünfte
Nach der Entscheidung des 4. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 28.12.2016, Az. 4 KO 210/14, die hier herunter geladen werden kann, ist ein für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zuständiger Aufgabenträger nicht berechtigt, für die Erteilung einer Auskunft über die Lage einer von ihm betriebenen Leitung eine Verwaltungsgebühr zu erheben. In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin (ein Energieversorgungsunternehmen) bei dem Beklagten eine Leitungsauskunft erbeten, da sie eine Niederspannungsleitung verkabeln wollte. Der beklagte Zweckverband übersandte einen Lageplan und teilte mit, dass sich in diesem Bereich Trinkwasserleitungen befinden würden. Mit dem angegriffenen Bescheid setzte der beklagte Verband für die Abgabe der Stellungnahme über die Lage der Trinkwasserleitung eine Verwaltungsgebühr per Bescheid fest. Gegen diesen Gebührenbescheid legte die Klägerin form- und fristgerecht Widerspruch ein. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid hat die Klägerin form- und fristgerecht Klage bei dem Verwaltungsgericht Gera erhoben. Begründet wurde diese Klage im Wesentlichen damit, dass für die Erteilung der Auskunft über die Lage der Trinkwasserleitung keine Verwaltungsgebühr erhoben werden dürfe, weil der Beklagte insoweit nicht überwiegend im öffentlichen Interesse gehandelt habe. Durch Urteil vom 24.11.2009 hat das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Gebührenbescheid aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beklagte mit der Erteilung der Auskunft über die Lage der Trinkwasserleitung nur der ihm obliegenden zivilrechtlichen Pflicht zur Auskunftserteilung nachgekommen sei. Des Weiteren habe auch kein öffentliches Interesse bestanden. Der Zweckverband ist gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera in Berufung gegangen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24.11.2009 (Az. 5 K 748/08 Ge) als unbegründet zurückgewiesen, da die in Betracht kommenden §§ 2, 11 Thüringer Kommunalabgabengesetz - ThürKAG - i.V.m. der Verwaltungskostensatzung des Beklagten geregelten Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 ThürKAG können als Gegenleistung für „Amtshandlung oder sonstiger Verwaltungstätigkeiten“, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse eines einzelnen vorgenommen werden, von diesem Verwaltungsgebühren erhoben werden. Bei der Erteilung der Auskunft handele es sich jedoch offenkundig nicht um eine Amtshandlung, da der Beklagte nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig geworden sei. Im Übrigen stelle die Erteilung der Auskunft über die Lage der Trinkwasserleitung keine sonstige Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 11 ThürKAG dar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung in Berechtigung oder Verpflichtung als öffentlich-rechtlichen Vorschriften handele. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da der Beklagte im Rahmen der Erteilung der Auskunft ausschließlich privatrechtlich tätig sei. Dies deshalb, weil der beklagte Verband die Auskunft über die Lage der Trinkwasserleitung in Erfüllung einer zivilrechtlichen Pflicht erteile. Hierbei stellte dann das Thüringer Oberverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Beschädigung von Leitungen im Rahmen von Tiefbauarbeiten ab. Soweit daher durch die Verbände in Thüringen für die Leitungsauskünfte aufgrund Verwaltungskostensatzung Gebühren erhoben werden, dürfte dies nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts rechtswidrig sein. Offen geblieben ist, ob hierüber eine zivilrechtliche Vereinbarung getroffen werden könnte. Für Rückfragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Bernd Schicker gerne zur Verfügung.