Okt 2014
Keine verschuldensunabhängige Haftung des Wasserversorgers für Schäden in Gebäuden
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.09.2014, Az. III ZR 490/13 zur Frage Stellung genommen, ob ein Wasserversorger auch für Schäden innerhalb von Gebäuden verschuldensunabhängig haftet und im Ergebnis - mit Blick auf die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 Haftpflichtgesetz (HPfG) - verneint. Zwar gehören die Hausanschlussleitungen regelmäßig bis zur Hauptabsperrvorrichtung (als Verantwortungsgrenze) zum Eigentum des Wasserversorgers und somit in dessen Verantortungsbereich (vgl. § 10 Abs. 3 AVBWasserV), jedoch greift der Grundsatz der Gefährdungshaftung des Anlagenbetreibers gemäß § 2 Abs. 1 HPfG gemäß Absatz 3 Nr. 1 der Vorschrift nicht, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist. Damit kommt eine Haftung des Wasserversorgers für Schäden, die zum Beispiel infolge einer Rissbildung in dem Hausanschlussrohr innerhalb eines Gebäudes entstehen nur noch in Betracht, wenn das Wasserversorgungsunternehmen die Schadensverursachung zu vertreten hat. Fälle, bei denen sich keine Verantwortlichkeit feststellen lässt oder bei denen der Anschlussnehmer z. B. seinen Mitteilungspflichten nach § 10 Abs. 7 AVBWasserV nicht nachgekommen ist, führen daher grundsätzlich zu keinerlei Haftung des Wasserversorgungsunternehmens für entsprechende Folgeschäden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2014 ist abrufbar.