Dez 2014
Keine Streitverkündung im Verwaltungsprozess
Mit Beschluss vom 10.10.2014 (Az.: 3 VO 593/14; kann hier heruntergeladen werden) hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes entschieden, dass das Institut der Streitverkündung im Verwaltungsprozess keine Anwendung findet. Unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2009 (Az.: 8 B 21.09) und auf die Begründung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 27.05.2009 (Az.: 15 E 635.09) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 07.11.2001 (Az.: 12 C 01.2502) vertritt der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes die Auffassung, dass die Regelung in § 65 VwGO für den Bereich des Verwaltungsprozesses abschließend sei und die Einbeziehung Dritter in ein gerichtliches Verfahren verdränge, so dass das Institut der Streitverkündung nach § 72 ZPO verdrängt werde. Auch eine Einbeziehung über die Verweisungsvorschrift in § 173 S. 1 VwGO scheide aus, da die Einbeziehung Dritter in das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch das speziell auf den Verwaltungsprozess zugeschnittene Institut der Beiladung vollumfänglich abgedeckt werde. Für Rückfragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen in unserer Kanzlei der auf Verwaltungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Bernd Schicker zur Verfügung.