Jan 2019
Keine Pflicht zur Versorgung eines Nachbargrundstücks
Der Bundesgerichtshof hat in einer am 13.07.2018 verkündeten Entscheidung (Az. V ZR 308/17) klargestellt, dass Grundstücksnachbarn nicht grundsätzlich verpflichtet sind, die Wasserversorgung eines Nachbargrundstückes über einen auf dem eignenen Grundstück gelegenen Anschluss sicherzustellen. Gegenstand der Entscheidung bildete ein Fall benachbarter Doppelhaushälften, die historisch über einen gemeinsamen Trinkwasserhausanschluss verfügteten. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden könne, dass ein Nachbar zur Versorgung des Nachbargrundstücks verpflichtet ist. Ein solcher Ausnahmefall kann regelmäßig nicht angenommen werden, wenn das Nachbargrundstück an den öffentlichen Verkehersraum angrenzt und über einen eigenen (notfalls herzustellenden) Hausanschluß versorgt werden könnte. Das entspricht letztlich auch den Vorgaben der öffentlichen Wasserversorger, die regelmäßig (durch Satzung oder Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV) einenn seperaten Anschluss für jedes Grundstück verlangen.