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26.
Jun 2018

Keine Einbeziehung von Kosten der Löschwasservorhaltung in die Wasserversorgungsgebühren

Mit Urteil vom 12.03.2018 (Az.: 4 K 958/17.NW), hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) entschieden, dass bei der Ermittlung der Trinkwassergebühren die Kosten für die Vorhaltung von Löschwasser nicht mit einkalkuliert werden dürfen. Dies deshalb, weil es sich dabei um Kosten handelt, die den Gebührenschuldner nicht zugutekommen, und die deshalb bei der Ermittlung der Entgelt fähigen Kosten außer Ansatz zu bleiben haben.  Weiter wird ausgeführt, dass die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sich ganz wesentlich von der Aufgabe der Löschwasserversorgung unterscheide. Die Vorhaltung der Einrichtung zur Trink- und Brauchwasserversorgung erfolge Grundstücksbezogen, wohingegen die Löschwasserversorgung regelmäßig nicht bestimmten Grundstücken oder einzelnen Grundstückseigentümern, sondern der Allgemeinheit diene, um Brandgefahren zu begegnen.  Das Rheinland-Pfälzische Landesrecht stimmt hier mit dem Thüringer Landesrecht weitestgehend überein, so dass das gefundene Ergebnis auch für Thüringen gelten dürfte. 

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