Mai 2025
Höhere Wertgrenzen für bestimmte Vergabeverfahren nach der Thüringer Verwaltungsvorschrift zu Vergabe öffentlicher Aufträge
Die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThüVVöA) vom 27.03.2025 ist zum 28.03.2025 in Kraft getreten. Im Wesentlichen wird damit der durch § 1 Abs. 2 ThürVgG (in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung) gegebene Rahmen mit Leben erfüllt. Das führt zu teilweise deutlich höheren Wertgrenzen, als dies bislang durch die in § 1 Abs. 2 ThürVgG enthaltenen Mindestwerte der Fall war. Konkret ergben sich (gemäß Anlage zu den Ziffern 3.1 bis 3.4 der ThürVVöA) folgende neuen Grenzen:
- Bauleistungen
- Direktauftrag bis 75.000 EUR
- Freihändige Vergabe bis 1.000.000 EUR
- Beschränkte Ausschreibung ohne TW bis 1.000.000 EUR
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge
- Direktauftrag bis 30.000 EUR
- Verhandlungsvergabe mit oder ohne TW bis 221.000 EUR
- Beschtränkte Ausschreibung ohne TW bis 221.000 EUR
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge für soziale und andere besondere Leistungen im Sinne des § 130 Abs. 1 GWB
- Direktauftrag bis 30.000 EUR
- Verhandlungsvergabe mit oder ohne TW bis 250.000 EUR
- Beschränkte Ausschreibung ohne TW bis 250.000 EUR
- Freiberufliche Leistungen
- Direktauftrag bis 30.000 EUR
Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach Ziffer 9 Abs. 2 ThürVVöA bei Öffentlichen Ausschreibungen oder Teilnahmewettbewerben auch sonstige öffentliche Auftraggeber (z. B. Kommunen oder Zweckverbände) ab dem 30.11.2025 dafür Sorge tragen müssen, dass die Veröffentlichungen auch auf der zentralen Landesvergabeplattform oder auf dem Bekanntmachungsservice des Bundes in elektronischer Form ermittelt werden können.