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19.
Okt 2021

Geltendmachung einer Beitragsforderung im Insolvenzverfahren

Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Abgabenschuldverhältnis vollzieht sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften der Insolvenzordnung. Das Verwaltungsgericht Weimar hat sich nunmehr mit Urteil vom 25.02.2021 (Az. 6 K 899/19 We) in diesem Zusammenhang unter anderem mit der Abgrenzung zwischen einer Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO und einer Masseverbindlichkeit auseinander gesetzt und dabei entschieden, dass eine Beitragsforderung erst dann "begründet" im Sinne des § 38 InsO sei, wenn sowohl die sachliche, als auch die persönliche Beitragspflicht entstanden ist. Mithin könne - wenn zuvor noch kein Beitragsbescheid erlassen wurde - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Beitragsforderung noch als Masseverbindlichkeit geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhand enthält die Entscheidung dann auch instruktive Erläuterungen zur Differenzierung von Bekanntgabe- und Inhaltsadressat eines Bescheids.   Hinischtlich der entscheidenen Frage, ob die "Begründung" einer Beitragsforderung im Sinne des § 38 InsO nur die Entstehung der sachlichen oder auch der persönlichen Beitragspflicht erfordert, widerspricht das Verwaltungsgericht Weimar der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald (Urteil vom 11.11.2003, Az. 3 A 1666/03). Insofern kann der Entscheidung des Thüringer Obervewaltungsgerichts in dem anghängigen Rechtsmittelverfahren (Az. 4 ZKO 213/21) mit Spannung entgegengesehen werden.

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