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26.
Sep 2016

Gebührenausschluss für die Straßenoberflächenentwässerung

Änderung der Rechtslage nach Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes am 19.05.1994!   Mit Urteil vom 11.08.2016 (Az.: 4 KO 116/12) hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes entschieden, dass eine vertragliche Vereinbarung nach Nr. 14 Abs. 2 ODR zur Übertragung der Teilaufgabe der Straßenoberflächenentwässerung führen kann. Ob es sich bei einer am Vereinbarungsmuster zu Nr. 14 Abs. 2 ODR orientierenden Mitbenutzungsregelung um die Übertragung der Teilaufgabe der Straßenoberflächenentwässerung oder um eine Vereinbarung über die - grundsätzlich einen Gebührentatbestand verwirklichende - Benutzung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung handelt, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes für die Straßenbaulast und der jeweils einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen des Landesrechtes über den Abwasserbeseitigungspflichtigen zu ermitteln.    Nur soweit die eigene Aufgabenzuständigkeit des Trägers der Straßenbaulast für Bundesfernstraßen reicht, kann er diese Aufgabe nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 S. 1 1.Hs. Fernstraßengesetz mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne der §§ 54 ff. (Thür)VwVfG auf einen Dritten, hier den abwasserbeseitigungspflichtigen Zweckverband, übertragen.    Die Entscheidung des 4. Senates des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes kann hier heruntergeladen werden.    Im Einzelnen zu dem Urteil Folgendes: Dem Rechtsstreit lag eine Vereinbarung zwischen der Nordthüringer Wasserversorgung u. Abwasserbehandlung GmbH (NWA GmbH) und der Bundesrepublik Deutschland über die Beteiligung des Bundes an den Investitionskosten für die Erneuerung der Entwässerungsanlage in der Ortsdurchfahrt Breitenbach (B 80) zu Grunde (so genannte ODR-Vereinbarung). Trotz diverser Rügen des aktuellen Aufgabenträgers für die Abwasserentsorgung ist der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts der Auffassung, dass die Vereinbarung wirksam sei und diese auch den aktuellen Verband binde. Folge der Verbindlichkeit des Vertrages sei nach Auffassung des 4. Senates, dass mit der Beseitigung des auf der Ortsdurchfahrt Breitenbach anfallenden Abwassers durch den Verband kein gebührenpflichtiger Tatbestand verwirklicht werde, da die Teilaufgabe der Straßenentwässerung auf den Verband übertragen worden sei.    Die Entscheidung setzt sich ausführlich sowohl mit der Frage der Auslegung der Vereinbarung zwischen der NWA GmbH und der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Problematik der Übertragung der Teilaufgabe Straßenentwässerung auseinander.    Sodann wird umfangreich dazu Stellung bezogen, dass die Aufgabe der Straßenentwässerung nur dann mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf den Verband übertragen werden kann, soweit die eigene Aufgabenzuständigkeit reicht.    Besonders hervorzuheben ist, dass der 4. Senat herausgearbeitet hat, dass sich die Rechtslage seit dem Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes am 19.05.1994 hinsichtlich der danach abgeschlossenen ODR-Vereinbarung anders darstellt, als mit dem Urteil entschieden.    Ab diesem Zeitpunkt könnten durchaus dementsprechende Vereinbarungen im Einklang mit der Rechtsprechung des OVG die Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.07.2013 - 9 A 1290/12) nichtig sein! Dies bedeutet, dass der 4. Senat die Auffassung vertritt, dass sich die Rechtslage seit dem Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes am 19.05.1994 hinsichtlich der danach abgeschlossenen ODR-Vereinbarung anders darstellen könnte, als hier entschieden. Ab diesem Zeitpunkt könnten daher durchaus die mit dem Freistaat Thüringen für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die jeweiligen Straßenbauämter, geschlossenen Vereinbarungen im Einklang mit der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) nichtig sein.    Klargestellt wird, dass dies ausschließlich für Bundesstraßen gelten dürfte, da ansonsten die Regelung des § 23 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz gilt.    Aufgrund dessen wird dringend empfohlen, zu überprüfen wann, welche Vereinbarungen geschlossen wurden.    Weiter bleibt noch zu erwähnen, dass der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil auch Folgendes ausgeführt hat: „... Sollten die seinerzeit vereinbarten Beträge insbesondere im Hinblick darauf, dass eine finanzielle Beteiligung des Bundes auch an den laufenden Unterhaltungskosten für die Nutzungsdauer des Mischwasserkanals ausgeschlossen werden sollte, nicht auskömmlich gewesen sein, so käme nach Auffassung des Senats möglicherweise eine - hier nicht streitentscheidende - Vertragsanpassung auf Grundlage des § 60 (ThürVwVfG) in Betracht.“   Auch unter diesem Blickwinkel sollten die bereits geschlossenen Vereinbarungen durch den jeweiligen Aufgabenträger überprüft werden.    Für Rückfragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen durch unsere Kanzlei gerne Rechtsanwalt Bernd Schicker zur Verfügung. 

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