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22.
Feb 2012

Folgen des Fristablaufs nach Paragraph 9 Absatz 1 Grundbuchbereinigungsgesetz

  § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) regelt (teilweise im Zusammenhang mit der Sachenrechtsdurchführungsverordnung) das Entstehen beschränkt persönliche Dienstbarkeiten für Energie-, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR (Art. 3 des Einigungsvertrages) errichtet wurden. Praktisch bedeutsam ist diese Vorschrift vor allem für Strom-, Gas-, Fernwärme-, Wasser- und Abwasserleitungen, die zu DDR - Zeiten auf fremden Grund und Boden verlegt wurden, ohne dass eine Leitungsrechtssicherung erfolgte.   Abs. 1 der Vorschrift enthält eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010, die von den betroffenen Versorgern weitestgehend für das Bewirken der Grundbucheintragung genutzt wurde. Unsicherheiten bestehen jedoch in den Fällen, in denen keine Eintragung bis zu diesem Datum erfolgte. Deshalb sollen hier die Folgen des Fristablaufes kurz zusammengefasst werden:   Die in § 9 Abs. 1 GBBerG enthaltene Frist (31.12.2010) bezieht sich nur auf die Einschränkung des so genannten Gutglaubensschutzes bei Grundstücksveräußerungen. Das hat zur Folge, dass das Fehlen einer Eintragung bei Grundstücksveräußerungen nach dem 31.12.2010 zum so genannten gutgläubigen Wegerwerb der Dienstbarkeit und somit zum Erlöschen der Leitungsrechtssicherung führt (so aktuell Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 02.02.2012, Az.: 9 W 390/11).   Hat hingegen noch keine Grundstücksveräußerung (nach dem 31.12.2010) stattgefunden, bleibt die nach § 9 GBBerG entstandene Dienstbarkeit bestehen und kann auch nach dem "Stichtag" nach wie vor im Grundbuch (nach dem vorgesehenen Verfahren) eingetragen werden (vgl. hierzu Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 17.06.2011, Az.: 9 W 267/11).   Die Versäumung der Frist zum 31.12.2010 wirkt sich im Ergebnis also nur dann aus, wenn nach diesem Datum eine Grundstücksveräußerung stattfand. Je nach Bedeutung der Leitung kann im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung jedoch auch in diesen Fällen über eine nachträgliche Sicherung auf Grundlage des § 95 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) nachgedacht werden. Nach dieser Vorschrift sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, dass unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser, die dazu dienenden Anlagen und die damit verbundene Unterhaltung zu dulden, wenn dies zur Fortleitung erforderlich ist. Ein auf dieser Grundlage ergangener Duldungsbescheid der unteren Wasserbehörde wirkt (trotz fehlender Grundbucheintragung) entsprechend § 121 Nr. 1 VwGO auch gegen einen etwaigen Rechtsnachfolger (also Grundstückserwerber). Das hatte das Thüringer Oberverwaltungsgericht bereits in einer Entscheidung vom 07.06.2006 (Az.: 1 KO 1126/03), bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 30.08.2006, Az. 7 B 57.06) klargestellt.
 

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